AGB
1.
Geltung
1.01.
Nachstehende Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur im Verkehr
mit Personen, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer
gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln
(Unternehmer i.S. von § 14 BGB), juristischen Personen oder
öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
1.02. Einkaufsbedingungen des
Käufers wird widersprochen.
2.
Angebot und
Abschluss
2.01. Die in den Katalogen und
sonstigen Verkaufsunterlagen sowie – soweit nicht anders
gekennzeichnet - im Internet enthaltenen Angebote des Verkäufers
sind stets freibleibend, d. h. nur als Aufforderung zur Abgabe
eines Angebots zu verstehen.
2.02. Aufträge gelten als angenommen,
wenn sie durch den Verkäufer entweder schriftlich bestätigt oder
unverzüglich nach Auftragseingang bzw. termingemäß ausgeführt
werden. Dann gilt die Rechnung als Auftragsbestätigung. Der
Mindestauftragswert beträgt € 40,00 netto.
2.03. Werden dem Verkäufer nach
Vertragsabschluss Tatsachen, insbesondere Zahlungsverzug
hinsichtlich früherer Lieferungen bekannt, die nach pflichtgemäßem
kaufmännischem Ermessen auf eine wesentliche
Vermögensverschlechterung schließen lassen, ist der Verkäufer
berechtigt, Vorkasse oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen
und im Weigerungsfalle vom Vertrag zurückzutreten, wobei die
Rechnungen für bereits erfolgte Teillieferungen sofort fällig
gestellt werden.
2.04.
Ladenverkaufspreise,
soweit vorgeschrieben, enthalten die gesetzliche Mehrwertsteuer
und gelten als Verbindlich im Sinne der gesetzlichen
Preisbindungsbestimmungen.
3.
Lieferfristen
und Verzug
3.01. Sofern nicht eine schriftliche
ausdrücklich als verbindlich bezeichnete Zusage des Verkäufers
oder eine mündliche Zusage der Geschäftsleitung bzw.
unbeschränkbar bevollmächtigter Personen des Verkäufers vorliegt,
gilt eine Lieferfrist nur als annähernd vereinbart.
3.02. Richtige und rechtzeitige
Selbstbelieferung ist auf jeden Fall vorbehalten.
3.03.
Teillieferungen
und Teilleistungen sind in zumutbarem Umfang zulässig.
Die
Lieferfrist verlängert sich - auch innerhalb eines Verzuges –
angemessen bei Eintritt Höherer Gewalt, Streiks, Aussperrung,
Eingriffen nationaler und internationaler Behörden, sowie allen
unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluss eingetretenen
Hindernissen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, soweit
solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung der verkauften
Produkte von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch dann, wenn
diese Umstände bei den Lieferanten des Verkäufers und deren
Unterlieferanten eintreten. Der Käufer kann vom Verkäufer die
Erklärung verlangen, ob er zurücktreten oder innerhalb
angemessener Frist liefern will. Erklärt sich der Verkäufer nicht,
kann der Käufer zurücktreten. Schadensersatzansprüche sind in
diesen Fällen ausgeschlossen. Das Recht des Käufers zum Rücktritt
nach fruchtlosem Ablauf einer dem Verkäufer gesetzten angemessenen
Nachfrist bleibt unberührt. Die vorstehenden Regelungen gelten für
den Käufer entsprechend, falls die vorgenannten Hindernisse beim
Käufer eintreten.
4. Versand, Gefahrübergang
und Verpackung
4.01. Versandweg und –mittel sind,
soweit nicht anders vereinbart, der Wahl des Verkäufers
überlassen. Das Gleiche gilt für die Verpackung, die nach
transporttechnischen und umweltpolitischen Gesichtspunkten
erfolgt.
4.02. Für den Gefahrübergang gelten
die gesetzlichen Vorschriften (§ 447 BGB), und zwar unabhängig
davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die
Frachtkosten trägt.
4.03 Mehrwegverpackungen sind zu
bestimmten, mit dem Verkäufer vereinbarten, Zeiten zurückzugeben.
4.04 Unbeschadet der Anwendung der
Verpackungsverordnung sind einseitige Rechnungsabzüge für die
Entsorgung von Verpackungsmaterial, insbesondere
Transportverpackungen, nicht statthaft.
5. Zahlungsbedingungen
5.01. Die Preise verstehen sich,
soweit nicht anders vereinbart, zzgl. Versandkosten und Mwst.
Eventuelle Skontozusagen gelten nur für den Fall, dass sich der
Käufer mit der Zahlung früherer Lieferungen nicht im Rückstand
befindet. Unsere
Rechnungen sind innerhalb der auf der Rechnung ausgedruckten
Zahlungsfristen zu regulieren.
Dies erfolgt in der Regel durch das Bankeinzugsverfahren.
Lieferung
an neue Kunden erfolgt gegen Nachnahme bei Empfang der Ware oder
durch Bankeinzugsverfahren nach vorheriger Bonitätsprüfung.
Bei
Zielüberschreitung berechnen wir übliche Mahnspesen und
Verzugszinsen.
Bei Bankeinzugsretouren entstandene fremde und eigene Kosten
werden Ihrem Kundenkonto belastet.
Jede Änderung der Bankverbindung ist uns unter Angabe der neuen
Kontonummer uns Bankleitzahl sofort mitzuteilen.
5.02. Die Forderungen des Verkäufers
werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und
gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht
eingehalten und Tatsachen bekannt werden, die auf eine wesentliche
Vermögensverschlechterung des Käufers schließen lassen. Im
letzteren Falle ist der Verkäufer berechtigt, weitere Lieferungen
von einer Vorauszahlung oder der Stellung entsprechender
Sicherheiten abhängig zu machen.
5.03. Gerät der Käufer in
Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht
ein, ist der Verkäufer berechtigt, die Ware zurückzunehmen, ggf.
den Betrieb des Käufers zu betreten und die Ware wegzunehmen. Der
Verkäufer kann außerdem die weitere Veräußerung und Wegschaffung
der Ware untersagen. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag.
5.04. In den Fällen der Absätze 5.02.
und 5.03. kann der Verkäufer die Einzugsermächtigung (Abs. 6.04.)
widerrufen und für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlung
verlangen. Der Käufer kann jedoch diese sowie die in Abs. 5.03.
genannten Rechtsfolgen durch Sicherheitsleistung in Höhe des
gefährdeten Zahlungsanspruchs abwenden.
5.05. Der Käufer darf nur mit
unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen
aufrechnen; Zurückbehaltungsrechte stehen ihm nur zu, soweit sie
auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Im Übrigen darf die
Zahlung wegen Mängeln oder sonstiger Beanstandungen nur in einem
angemessenen Umfang zurückbehalten werden. Über die Höhe
entscheidet im Streitfall ein von der Industrie- und Handelskammer
des Käufers benannter Sachverständiger.
Die
Lieferung erfolgt unter Berechnung der jeweils gültigen
Liefer-Service-Anteile. Der Lieferschein (Warenbegleitpapier) der
bei der Lieferung der Ware beigefügt ist, muss zu der ggf. später
entstehenden Rechnung (Sammelrechnung) angefügt und nach den
gesetzlichen Fristen aufbewahrt werden. Dies dient dem Nachweis
der Lieferung gegenüber dem Finanzamt.
6. Eigentumsvorbehalt
6.01. Die gelieferte Ware bleibt bis
zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus
der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen als Vorbehaltsware
Eigentum des Verkäufers. Dies gilt auch dann, wenn der Käufer
Zahlungen auf von ihm besonders bezeichnete Forderungen leistet.
Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung
oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den
Eigentumsvorbehalt nicht auf. Wird mit der Bezahlung des
Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung durch den
Verkäufer begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt des
Verkäufers nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als
Bezogenen.
6.02. Der Käufer hat den Verkäufer
über eventuelle Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware und die
abgetretenen Forderungen sofort zu unterrichten. Er darf die
Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen
normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist,
veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der
Weiterveräußerung gem. den nachfolgenden Nrn 6.03. und 6.04. auf
den Verkäufer übergehen. Zu anderen Verfügungen über die
Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
6.03. Die Forderungen des Käufers aus
der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden schon jetzt an den
Verkäufer abgetreten. Sie dienen in demselben Umfange der
Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom
Käufer zusammen mit anderen, nicht vom Verkäufer gelieferten Waren
veräußert, wird die Forderung aus der Weiterveräußerung im
Verhältnis des Rechnungswertes der Ware des Verkäufers zu den
anderen verkauften Waren abgetreten.
6.04. Der Käufer ist berechtigt,
Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen, es sei denn,
der Verkäufer widerruft die Einzugsermächtigung in den in
Abschnitt 5.04. genannten Fällen. Auf Verlangen des Verkäufers ist
er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an diesen
zu unterrichten – sofern der Verkäufer dies nicht selbst tut – und
ihm die zum Einzug erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu
geben. Zur weiteren Abtretung der Forderungen ist der Käufer in
keinem Falle berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten
Factoring ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet,
dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und
der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der
Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers
übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die
Forderung des Verkäufers sofort fällig.
6.05. Der Verkäufer verpflichtet sich,
die ihm zustehenden Sicherungen in soweit freizugeben, als ihr
Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht
beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt. Soweit auf den Wert
der Vorbehaltsware abgestellt wird, ergibt sich dieser aus dem
Rechnungsbetrag (Faktura-Wert) des Verkäufers.
7.
Mängelrüge,
Gewährleistung und Haftung
Beanstandungen
und Rückgaben:
Beanstandungen
können innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt der Sendung anerkannt
werden.
Rücksendungen werden nur nach Anmeldung bei unserer
Reklamationshotlnie angenommen.Die Rückholung wird daraufhin durch
uns veranlasst. Eine Rücknahme kann nur für Artikel erfolgen, die
in identischer Aufmachung an unserem Lager geführt werden. Für
veraltete, beschädigte, preisausgezeichnete oder sonst in nicht
wiederverkäuflichem Zustand eintreffende Ware kann keine
Gutschrift erteilt werden. Die Ware ist so zu verpacken, dass eine
Beschädigung auf dem Transportweg ausgeschlossen ist.
Sonderbestelluingen sind von jeglicher Rücknahme ausgeschlossen.
Sofern der Grund für die Rücksendung nicht duch uns zu
verantworten ist, behalten wir uns die Berechnung der
Rückholkosten vor.
7.01. für Mängel im Sinne des § 434
BGB haftet der Verkäufer nur wie folgt: Der Käufer hat die
empfangene Ware unverzüglich auf Menge und Beschaffenheit zu
untersuchen. Offensichtliche Mängel oder Fehlmengen sind
spätestens binnen 7 Tagen durch schriftliche Anzeige an den
Verkäufer zu rügen. Bei beiderseitigen Handelsgeschäften unter
Kaufleuten bleiben die §§ 377, 378 HGB unberührt.
7.02. Stellt der Käufer Mängel der
Ware fest, darf er nicht darüber verfügen, d. h. sie darf nicht
geteilt, weiterverkauft bzw. weiterverarbeitet werden, bis eine
Einigung über die Abwicklung der Reklamation erzielt ist bzw. ein
Beweissicherungsverfahren durch einen von der IHK am Sitz des
Käufers beauftragten Sachverständigen erfolgte.
7.03. Der Käufer ist verpflichtet, dem
Verkäufer die beanstandete Kaufsache oder Muster davon zwecks
Prüfung der Beanstandung zur Verfügung zu stellen. Bei
schuldhafter Verweigerung entfällt die Gewährleistung.
7.04. Bei berechtigten Beanstandungen
ist der Verkäufer berechtigt, unter Berücksichtigung der Art und
Schwere des Mangels und der berechtigten Interessen des Käufers
die Art der Nacherfüllung (Ersatzlieferung, Nachbesserung)
festzulegen. Die gesetzlichen Rechte des Käufers bleiben im
übrigen unberührt. Ersetzte Ware geht in das Eigentum des
Verkäufers über.
7.05. Über einen bei einem Verbraucher
(§13 BGB) eintretenden Gewährleistungsfall hat der Käufer den
Verkäufer unverzüglich zu informieren.
7.06. Sachmängelansprüche verjähren in
12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 479 Abs. 1
BGB (Rückgriffsanspruch) eine längere Frist vorschreibt.
7.07. Für Schadenersatzansprüche
gilt Abschnitt 8 (Allgemeine Haftungsbegrenzung).
8. Allgemeine
Haftungsbegrenzung
8.01. Schadens- und
Aufwendungsersatzansprüche des Käufers (nachfolgend:
Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund,
insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus einem
Schuldverhältnis und unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
Dies gilt nicht in Fällen der Übernahme einer Garantie oder eines
Beschaffungsrisikos. Dies gilt ferner nicht, soweit zwingend
gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen
groben Verschuldens, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit, sowie der Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den
vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit kein
grobes Verschulden vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der
Beweislast zum Nachteil des Käufers ist damit nicht verbunden.
8.02. Diese Regelung gilt für den
Käufer entsprechend.
9. Datenschutz
Der
Käufer wird hiermit darüber informiert, dass der Verkäufer die im
Rahmen der Geschäftstätigkeit gewonnenen personenbezogenen Daten
gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet.
10. Erfüllungsort,
Gerichtsstand, anwendbares Recht
10.01. Für die gesamte
Geschäftsbeziehung gilt das in der Bundesrepublik Deutschland
geltende Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, und zwar auch
dann, wenn die Lieferungen direkt von einer mit dem Verkäufer
verbundenen ausländischen Lieferfirma erfolgen.
10.02. Erfüllungsort und
ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich ergebenden
Streitigkeiten (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) ist,
soweit der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen
Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der
Hauptsitz des Verkäufers. Dieser ist jedoch berechtigt, den Käufer
auch an seinem Sitz zu verklagen.
Stand:
November 2007
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